Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: Förderverein Bethlehem-Akademie “Dar al-Kalima"
Sitz des Vereins ist: 71069 Sindelfingen-Maichingen, Deutschland
§ 2 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr.1 der Abgabenordnung (AO), der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 3 Abs. 1-11 genannten Ziele der Bethlehem-Akademie „Dar al-Kalima“ verwendet, die in der Trägerschaft der „Evangelical-Lutheran-Church of Palestine Jordan“ steht. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, der Religion und der Kunst, der Kultur und Entwicklungshilfe, der Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und finanzielle Förderung der Bethlehem-Akademie "Dar al-Kalima" über die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
Die Mittel sollen verwendet werden:
- Für den Unterhalt der Einrichtungen der Bethlehem-Akademie „Dar al-Kalima“. Dazu gehören z. B. Kindergarten, Modellschule, Berufsbildungszentrum, Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen sowohl auf religiösen wie auf anderen Gebieten.
- Für die Schaffung eines Forums, wo Begegnungen zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten und Religionen und Konfessionen stattfinden, die wesentlich zur Stärkung des Pluralismus im künftigen Palästina erforderlich sind sowie an der Verwirklichung des Friedens in der Region mitzuarbeiten.
- Einen Beitrag zu leisten zur Wiederbelebung der alten theologischen Traditionen und der Entwicklung neuer Theologien unter Berücksichtigung von kontextuellen und kulturübergreifenden Vorgehensweisen durch Tagungen, Vorträge und Fortbildungsveranstaltungen.
- Für die Ermutigung zur effizienten Kommunikation und Gründung eines Netzwerkes zwischen PädagogenInnen, TheologenInnen, JournalistenInnen, MusikerInnen und KünstlernInnen aus Palästina und der übrigen Welt zum gedanklichen Austausch.
- Für die Entwicklung und Förderung von gegenseitiger Wahrnehmung der jeweiligen Kultur und Religion und Toleranz und Respekt füreinander im Rahmen internationaler Jugendveranstaltungen oder Begegnungsprogrammen für Erwachsene.
- Für die kulturelle Identitätsfindung der PalästinenserInnen, die unter der israelischen Besatzung gelitten hat, durch Ausbildungs- und Fortbildungsprogramme in Musik, Kunst und Sprache sowie durch kulturelle Veranstaltungen, z. B. Ausstellungen und Konzerte.
- Für die Schaffung einer Infrastruktur für die Belebung des kulturellen Lebens in Palästina: Die Integration von Kunst und Musik in die regulären Bildungslehrpläne soll gefördert werden, um die Entfaltung künstlerischer und musikalischer Talente der Studierenden zu fördern.
- Für die Erhaltung und Wiederbelebung des in seiner Existenz gefährdeten traditionellen palästinensischen Handwerks über Ausbildungsprogramme sowie den Ausbau der Handwerksindustrie, damit sie internationale Standards erreicht.
- Für die Bereitstellung von Lehrstellen für junge Menschen und folglich Schaffung von Arbeitsplätzen für junge qualifizierte PalästinenserInnen in Handwerk und Touristik.
- Für die Förderung von produktiven und kreativen Fertigkeiten der Menschen in Palästina, so dass sie in die Lage versetzt werden, durch eigene Arbeit ihre Zukunft zu gestalten.
- Für die Vorbereitung der Infrastruktur von nationalen und internationalen Konferenzen, kulturelle Veranstaltungen und Tagungen.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele der Bethlehem-Akademie "Dar al-Kalima" zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag muss von zwei Mitgliedern befürwortet sein.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Austritt ist schriftlich, spätestens bis zum 30. September zum Jahresende zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die nächste Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
§ 6 Finanzen
- Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
- Der Verein wird je nach Finanzlage, nur der Bethlehem-Akademie "Dar al-Kalima" Fördermittel zur Verfügung zu stellen, um die Ziele zu verfolgen. Die Höhe und Art der Fördermittel werden vom Vorstand beschlossen.
§ 7 Begünstigungsverbot
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 8 Ausschluss von Zuwendungen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Personen, die im Rahmen eines Anstellungsvertrags tätig sind. Für Personen, die im Dienst oder im Auftrag des Fördervereins Tätigkeiten ausüben, kann mit Vorstandsbeschluss und bei entsprechender Haushaltslage ein pauschaler Aufwandsersatz im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten des Einkommensteuergesetzes bzw. eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
- dem/der Vorsitzende(n),
- dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin und
- dem Schriftführer oder der Schriftführerin und
- mindestens einem beisitzenden Mitglied.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Bei vorzeitigem Ausscheiden des/der Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode erforderlich. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin oder des Schriftführers oder der Schriftführerin ist dieses Amt nach Möglichkeit von einem/einer der verbliebenen beisitzenden Vorstandsmitglieder zu übernehmen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Beide sind je einzeln vertretungsberechtigt.
§ 11 Tätigkeit des Vorstands
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
- Der/die Vorsitzende ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er/Sie vertritt den Verein nach außen und innen. Er/Sie führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm/ihr obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ist der/die Vorsitzende verhindert, übernimmt der/die stellvertretende Vorsitzende diese Aufgaben.
- Der/die Schatzmeister/in erhält die Vollmacht über das Vereinskonto zur Tätigung der laufenden Geldgeschäfte und verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben, die von zwei Rechnungsprüfern/innen vor der Entlastung durch die Mitgliederversammlung überprüft wird.
- Der/Die Schriftführer/in fertigt die Protokolle von Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen an, diese sind dem/der Vorsitzenden zur Unterschrift vorzulegen. Die Beisitzer/innen können nach Eignung und Neigung nach Bedarf mit Vereinsaufgaben betraut werden.
- Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich. Die Sitzungen können in Ausnahmefällen bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder per Videokonferenz durchgeführt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. In Ausnahmefällen können Beschlüsse im Wege des Umlaufverfahrens (schriftlich oder in elektronischer Form) gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Verfahren zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal einberufen. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich ein; er teilt dabei die Tagesordnung mit. Die Einladung muss drei Wochen vor dem Termin ergangen sein.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, über allgemeine Grundsätze der Arbeit zu beschließen. Sie nimmt den Jahresbericht und den Jahreskassenbericht des Vorstands entgegen und beschließt über Entlastung des Vorstandes sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer/innen.
- Beschlüsse sind von dem/der Schriftführer/in sowie des/der Vorsitzenden des Vorstands, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in oder einem anderen Vorstandsmitglied, zu unterzeichnen. Ein Beschlussprotokoll ist an die Mitglieder zu verschicken.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst in der Regel ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Vereinssatzung siehe § 12 Punkt 3.
- Beschlüsse über eine Satzungsänderung können nur gefasst werden, wenn sie vorher in der Einladung angekündigt werden. Für sie ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden nötig.
Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die das Finanzamt wünscht zu beschließen. - Die Sitzungen können in Ausnahmefällen nach Beschluss des Vorstands per Videokonferenz durchgeführt werden.
§ 13 Vorstandswahl
- Nach der Bestellung einer wahlleitenden Person durch die Mitgliederversammlung kann der Vorstand sowie jedes Vereinsmitglied Wahlvorschläge einbringen. Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
- Über die Wahlbeschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
- Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Die Person des Versammlungsleiters
- Die Zahl der erschienenen Mitglieder
- Die Tagesordnung
- Die Zusatzanträge und
- Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 entsprechend.
§ 15 Vereinsauflösung
- Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss von 2/3 der Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde.
- Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an den steuerbegünstigten Jerusalemsverein im Berliner Missionswerk, Georgenkirchstr. 69/70, D-10249 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Diese Satzungsänderung wurde auf der digital durchgeführten Mitgliederversammlung am 17. April 2021 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Amtsgericht Stuttgart in Kraft.
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Die Eintragung wurde am 21. Februar 2023 vorgenommen.
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Hinweise
- Die Körperschaft Förderverein Bethlehem-Akademie Dar al-Kalima wird neuerdings im Amtsgericht Stuttgart – Registriergericht - unter der Geschäftsnummer VR 241499 geführt.
- Sie ist wegen Förderung der Religion, Kunst und Kultur, Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und der Entwicklungszusammenarbeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.
- Der letzte zugegangene Freistellungsbescheid des Finanzamtes Coburg, Steuernummer 212/108/32189, erfolgte am 02. 02. 2024 für die Jahre 2020 - 2022. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist jeweils für die Folgejahre bis zum nächsten Freistellungsbescheid wirksam, höchstens jedoch 5 Jahre.